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Einrichtungen, von denen bei Betriebsstörungen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Einrichtungen und Gegenständen so weit entfernt errichtet werden, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden. Übertägige Einrichtungen müssen, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, so errichtet werden, dass eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist.
Tagesöffnungen von Grubenbauen und übertägige Einrichtungen sind in geeigneter Weise so abzugrenzen, dass sie nicht unbeabsichtigt betreten werden können. Einrichtungen, die besondere Gefahrenbereiche beinhalten oder von denen besondere Gefährdungen ausgehen können, sind durch Zäune, Mauern oder andere geeignete Absperrmaßnahmen einzufrieden; unbewachte Zugänge sind verschlossen zu halten.
Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen so abgesperrt werden, dass die Grubenbaue von Unbefugten nicht ohne Gewaltanwendung betreten werden können.
Betriebsplätze mit ortsfesten Einrichtungen sind gegen den Zutritt Unbefugter durch Zäune, Mauern oder andere gleichwertige Absperrungen zu sichern, unbewachte…
Für betriebliche Zwecke dauernd oder vorübergehend nicht benötigte oder aus sicherheitlichen Gründen nicht befahrbare Grubenbaue müssen an ihren Zugängen zur…
Beim Erstellen und Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, muss der Unternehmer sicherstellen, dass Personen die…
Bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine mehr als unvermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens…
Öffnungen und Vertiefungen, bei denen Absturzgefahr besteht, sind so zu sichern, dass niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen ausreichend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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