§ 6 SBodSchG
Sachverständige und Untersuchungsstellen
(1)
(zu § 18 BBodSchG) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen.
1.
Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz zu stellenden Anforderungen,
2.
Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
3.
die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,
4.
das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und
5.
Ort und Verfahren der Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen,
(2)
Vergleichbare Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Saarland. 2. Teil Bodeninformationssystem