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Die Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. April 2018 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Personen, die zum 11. Januar 2020 Leiter einer anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von den Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 befreit.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine PÜZ-Stelle muss über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der PÜZ-Stelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
für Prüfstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
für Prüfstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
für Zertifizierungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Bauordnung eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten oder vergleichbaren Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
für Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Sächsischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
für Prüfungen nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Sächsischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen. Der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt ist. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflich tätiger Stellvertreter verlangt werden. Der Leiter und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „darf“ durch die Wörter „und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter dürfen“ ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „über sein“ durch die Wörter „über ihr“ ersetzt. cc) Im Satzteil vor Nummer 4 wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ ersetzt. dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Gewähr dafür bieten, dass sie neben ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leiter oder Stellvertreter gewährleistet ist.“ ee) Folgender Satz wird angefügt: „Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Leiters“ die Wörter „und des Stellvertreters“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388)“ durch die Wörter „7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146)“ durch die Wörter „2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
In § 5a Satz 1, 2 und 4 sowie in § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „25 Abs. 1 SächsBO“ durch die Wörter „24 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung“ ersetzt.
In § 9 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „PÜZ-Stelle“ die Wörter „oder seinem Stellvertreter“ eingefügt.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „22 Abs. 4 SächsBO“ durch die Wörter „21 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung“ ersetzt.
In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „geregelte“ gestrichen.
In der Überschrift nach § 11 werden die Wörter „§ 17 Abs. 5 und § 21 Abs. 1 Satz 4 SächsBO“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Stahlbauteile“ die Wörter „auf der Baustelle“ eingefügt.
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aluminiumbauteile“ die Wörter „auf der Baustelle“ eingefügt.
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben“.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen vom 15. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 52), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen
des Satzes 1 Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1,
des Satzes 1 Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3,
des Satzes 1 Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4,
des Satzes 1 Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1,
des Satzes 1 Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.1,
des Satzes 1 Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2,
des Satzes 1 Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „, 5 und 6“ durch die Wörter „und 5 bis 7“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die in § 12 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nummer 4 der Sächsischen Bauordnung und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Sächsischen Bauordnung.“
In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 SächsBO“ durch die Wörter „Satz 1 der Sächsischen Bauordnung“ ersetzt.
In der Überschrift nach § 14 werden die Wörter „§ 17 Abs. 6 und § 21 Abs. 1 Satz 4 SächsBO“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung“ ersetzt.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 und 3 wird die Angabe „25 Abs. 1“ durch die Angabe „24 Satz 1“ ersetzt.
In der Überschrift nach § 15 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 SächsBO“ durch die Wörter „§ 88 Absatz 4a der Sächsischen Bauordnung“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „SächsBO“ durch die Wörter „der Sächsischen Bauordnung“ ersetzt.
Der Wortlaut wird wie folgt geändert:
Er wird Absatz 1.
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach §§ 18, 19 und 22 bis 24 SächsBO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 25 SächsBO zu führen:“ durch die Wörter „Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 sowie nach den §§ 17 bis 19 und 21 bis 23 der Sächsischen Bauordnung erforderlich:“ ersetzt.
In Nummer 1 Buchstabe i wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
Nummer 1 Buchstabe j wird aufgehoben.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 16b Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung bleibt unberührt. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tragen.“
§ 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Übergangsbestimmungen
Für Stellvertreter, die bis zum 11. Januar 2020 gegenüber der Anerkennungsbehörde benannt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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