Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 429), wird wie folgt geändert: Die Schuleingangsphase umfasst die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Planung förderpädagogischer Maßnahmen und den Anfangsunterricht.
In der Überschrift, § 13 Abs. 8, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 4 Satz 1 sowie § 33 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ eingefügt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs, Schuleingangsphase, Wechsel der Schule und der Schulart“.
Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Schuleingangsphase“.
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Wechsel in eine andere allgemein bildende Schule, Bildungsempfehlung“.
Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 2 Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs, Schuleingangsphase, Wechsel der Schule und der Schulart“.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Schuleingangsphase
Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2 und an der Schule für geistig Behinderte die Unterstufe.
Die allgemein bildende Förderschule stimmt die Durchführung der Schuleingangsphase mit den Maßnahmen der Kindertageseinrichtungen, die behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder aufnehmen, und mit den Maßnahmen der Einrichtungen, die heilpädagogische Leistungen erbringen, sowie den Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren im Rahmen der zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmittel ab, um den Übergang in den schulischen Bereich unter Fortführung begonnener Fördermaßnahmen kontinuierlich zu gestalten.
Jede Förderschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern und den Einrichtungen nach Absatz 3, die Kinder mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt betreuen, sowie den Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren mindestens des Wirkungsbereiches beschreiben.“
In § 15 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 16 Wechsel in eine andere allgemein bildende Schule, Bildungsempfehlung“.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Schüler an Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule oder der Mittelschule unterrichtet wird, erhalten eine Bildungsempfehlung. § 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), in der jeweils geltenden Fassung, und § 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 229), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Findet ein Dehnungsjahr statt, wird die Bildungsempfehlung im zweiten Schulhalbjahr des Dehnungsjahres erteilt. Für die Entscheidung über den Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 gilt § 3 Abs. 4 SOMIAP entsprechend.“
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
In § 33 wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen“ ersetzt.
Die §§ 14a bis 17 werden durch die folgenden §§ 14a bis 17 ersetzt:
§ 9 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
In Satz 2 werden die Wörter „§§ 3 bis 9 jeweils Absatz 1“ durch die Wörter „§§ 3 bis 6 jeweils Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 4 Satz 2, von den §§ 8 und 9 jeweils…
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „(SächsGVBl. S. 350)“ durch die Angabe „(SächsGVBl. S. 350, 416)“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.