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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), wird wie folgt geändert: Den Hauptschulabschluss erwirbt ein Schüler der Klassenstufe 9, wenn er an der besonderen Leistungsfeststellung (§ 42) teilgenommen hat und die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 und 5 erfüllt. Der Schüler erhält ein Abschlusszeugnis, das den Hauptschulabschluss ausweist.
In der Überschrift, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 8, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 37 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, § 43 Abs. 3, § 46 Abs. 1 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ eingefügt.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst: „§ 67 (aufgehoben)“.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Klassenkonferenz erteilt in der Klassenstufe 6 und auf Antrag der Eltern des Schülers in der Klassenstufe 5, jeweils im zweiten Schulhalbjahr aufgrund der Noten der Halbjahresinformation, eine der nachstehenden Bildungsempfehlungen:
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung am Gymnasium fortzusetzen;
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung an der Mittelschule fortzusetzen.“
Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch 2,0 oder besser ist, keines dieser Fächer mit der Note ,ausreichend’ oder schlechter benotet wurde und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und“.
§ 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Abschlusszeugnis
Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt der Schüler, wenn er das Ziel der Klassenstufe 9 erreicht und an der besonderen Leistungsfeststellung erfolgreich teilgenommen hat. Die Teilnahme ist erfolgreich, wenn
der Durchschnitt aller Jahresnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Jahresnote als ,ausreichend’ und
in allen Leistungsnachweisen der besonderen Leistungsfeststellung mindestens die Note ,ausreichend’ erreicht wurde.
Der Schüler erhält ein Abschlusszeugnis, das den qualifizierenden Hauptschulabschluss ausweist.
In Fächern, in denen ein Leistungsnachweis der besonderen Leistungsfeststellung erbracht wurde, wird die Jahresnote zu einem Drittel aus der Note des Leistungsnachweises und zu zwei Dritteln aus den Noten der übrigen im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen gebildet. In Fächern, in denen in der besonderen Leistungsfeststellung ein zusätzlicher mündlicher Leistungsnachweis erbracht wurde, wird die Jahresnote zu je einem Drittel aus der Note des Leistungsnachweises, der Note des zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweises und den Noten der übrigen im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen gebildet.“
§ 67 wird aufgehoben.
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 34 und 35“ durch die Angabe “§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 sowie § 35 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Für Schüler, die ab dem Schuljahr 2003/2004 die Klassenstufe 8 oder eine höhere Klassenstufe besuchen, gelten § 5 Satz 2, §§ 14, 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 Nr. 1…
§ 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Teilnahme an der Abschlussprüfung
In § 22 Abs. 1 werden die Worte „neben dem Hauptschulabschlusszeugnis“ gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.