Art. 1 Abs. 3 Nr. 11 SN-20357Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Fachassistentenverordnung
Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt gefasst: „§ 10 Fortbildung Die Dauer der jährlichen Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten mit…
§ 10 SächsFAssVOSächsische Fachassistentenverordnung
Die Dauer der jährlichen Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten mit Ausnahme der Personen nach § 11 soll mindestens vier Stunden betragen…
§ 3 Abs. 3 PersVO NRWVerordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel
Soweit nach dieser Verordnung Fortbildungen im Umfang von insgesamt 160 Zeitstunden vorgeschrieben sind (160h-Fortbildung), müssen diese insbesondere die…
§ 9 Abs. 1 PflSchulV SLVerordnung zu den Mindestanforderungen an die Pflegeschulen (Pflegeschulenverordnung) Vom 13. Mai 2019
Das hauptamtliche Lehrpersonal nach § 3 und § 4 sowie die Schulleitung, soweit sie selbst beruflich qualifiziert ist und gemäß § 7 Absatz 2 lehrt, bilden sich…
Art. 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SN-18910Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe und weiterer Verordnungen
560 Stunden als praktische Weiterbildung