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Das hauptamtliche Lehrpersonal nach § 3 und § 4 sowie die Schulleitung, soweit sie selbst beruflich qualifiziert ist und gemäß § 7 Absatz 2 lehrt, bilden sich entsprechend § 6 der Berufsordnung für Pflegefachkräfte im Saarland regelmäßig fort, insbesondere im fachspezifischen und pädagogischen Bereich. Der Umfang der Fortbildung beträgt abweichend von § 6 der Berufsordnung mindestens 24 Stunden pro Jahr. Die Pflegeschule überprüft, dokumentiert und bescheinigt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme.
Entsprechende Maßnahmen sind gegenüber der zuständigen Behörde auf Anforderung in geeigneter Form nachzuweisen.