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Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der vom 1. Januar 2018 an geltenden Fassung im Sächsischen…
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung in der vom 29. Januar 2025 an geltenden Fassung im…
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.