Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 139), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 4 Nr. 5 wird die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 11 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974, 1975), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3845), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 24 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 51 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
In § 79 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fälle“ gestrichen.
§ 80 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Laufbahnwechsel“ die Wörter „, Wechsel des fachlichen Schwerpunktes innerhalb derselben Laufbahn“ eingefügt.
In Nummer 12 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 bis 6 und 12 bis 15 wird die Personalvertretung nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt;“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.