§ 26 Abs. 1 HafenO SL 2012Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland Vom 29. November 2012
Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden.
§ 25 Abs. 3 SchSiHafVVerordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen
Flüssige Treibstoffe dürfen nur von Landanlagen oder Bunkerbooten und nur zur Eigenversorgung der Fahrzeuge abgegeben werden.
§ 25 AHVO NRWOrdnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen
Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen und Fahrzeugen sollen grundsätzlich von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben…
§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. n HafenO SL 2012Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland Vom 29. November 2012
§ 26 Vorschriften zur Eigenversorgung mit flüssigen Treibstoffen verletzt,
§ 26 Abs. 1 AHVO NRWOrdnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen
Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Stellen gestattet. Fahrzeuge, die dem ADN unterliegen, dürfen nur an den von der Hafenbehörde dafür…