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Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können, sind vom Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, so hat er für die Warnung der Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder den Hafenunternehmer oder den Polizeivollzugsdienst unverzüglich zu benachrichtigen.