§ 41 SchSiHafVVerordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen
Die zuständigen Hafenbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 4 Abs. 1 SN-11539Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dazu ordnet sie nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen…
§ 27 Abs. 7 HafenO SL 2012Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland Vom 29. November 2012
Die Hafenbehörde kann im Einvernehmen mit dem Hafenunternehmer Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 3 zulassen, soweit dadurch die öffentliche…
§ 5 Abs. 4 HaSiG NRWGesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen
Die Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen treffen, soweit die zu gewährleistende Sicherheit der Hafenanlage oder des Hafens…
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 SeeFischGGesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union
eine Liste der bezeichneten Häfen oder küstennahen Orte, aufzustellen,