§ 27 Abs. 7 HafenO SL 2012Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland Vom 29. November 2012
Die Hafenbehörde kann im Einvernehmen mit dem Hafenunternehmer Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 3 zulassen, soweit dadurch die öffentliche…
§ 41 SchSiHafVVerordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen
Die zuständigen Hafenbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 7 Abs. 6 AHVO NRWOrdnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen
Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 5 zulassen.
§ 7 Abs. 1 GGVSeeVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundeseigenen Häfen, auf…
§ 34 Abs. 4 HafenO SL 2012Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland Vom 29. November 2012
Die Hafenbehörde kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 geringere Sicherheitsabstände oder -zonen zulassen oder größere Sicherheitsabstände oder -zonen zur…