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Die Dienstkräfte der Hafenbehörde sowie der Polizei sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren.
Schiffsführer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen den Dienstkräften nach Absatz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.
Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anordnung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.
Die Bediensteten der Hafenbehörden und der Vollzugsorgane sind befugt, Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die in der…
Die Dienstkräfte der Hafenbehörde, des Polizeivollzugsdienstes und sonstiger Behörden sowie des Hafenunternehmers sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen…
Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs, Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage und der sonst für die Sicherheit Verantwortliche sowie der…
Die Angehörigen der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Fahrzeuge…
Bedienstete der oberen Hafenbehörde und der Wasserschutzpolizei sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit Grundstücke, bauliche Anlagen und…
Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.