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Die Dienstkräfte der Hafenbehörde, des Polizeivollzugsdienstes und sonstiger Behörden sowie des Hafenunternehmers sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. Schiffsführer und Obhutspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen den Dienstkräften nach Satz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie Auskunft über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfungszwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Obhutspflichtiger hierüber eine Quittung verlangen.
Schiffsführer oder Obhutspflichtiger sowie deren Vertreter haben auf Anforderung beim An-Bord-Kommen und Von-Bord-Gehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.