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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsische Katastrophenschutzverordnung – SächsKatSVO) vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324) wird wie folgt geändert: In den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden folgende Katastrophenschutzeinheiten aufgestellt:
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Katastrophenschutzeinheiten
Katastrophenschutzeinheiten ABC-Gefahrenabwehr
20 Gefahrgutzüge (KatS-GGZ),
10 ABC-Erkundungszüge (KatS-ABC-ErkZ),
Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz
20 Löschzüge Retten (KatS-LZR),
20 Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW),
3 Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb),
Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen und Betreuung
30 Einsatzzüge (KatS-EZ),
3 Medizinische Task Force (MTF),
4 Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr),
2 Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr),
2 Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt),
10 Führungsgruppen Brandschutz (FüGr BS),
10 Führungsgruppen Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt),
10 Funktrupps (FuTr).
Stärke und Gliederung der Katastrophenschutzeinheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 9.
Sofern die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und die privaten Hilfsorganisationen zusätzliche Einheiten mit eigenen Kräften und Mitteln zu den in Absatz 1 Aufgeführten aufstellen wollen, hat sich deren Stärke und Gliederung an den Vorgaben der Anlagen 1 bis 9 zu orientieren
Im Erzgebirgskreis kann durch die in diesem Gebiet befindlichen Organisationseinheiten der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und der privaten Hilfsorganisationen im Einvernehmen mit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ein vierter Einsatzzug mit eigenen Mitteln aufgestellt werden.
In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Die Anforderung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr erfolgt ausschließlich durch den Verwaltungsstab der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gegenüber der für Sachsen zuständigen territorialen Kommandobehörde. Davon ausgenommen sind Fälle der dringenden Nothilfe. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Erstattungsanspruch nach § 62 Abs. 2 SächsBRKG für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens 24 EUR.“
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die bisher aufgestellten Katastrophenschutz-Löschzüge Retten, Katastrophenschutz-Löschzüge Retten-Beleuchten, Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung, Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge, Katastrophenschutz-Sanitätszüge und Katastrophenschutz-Betreuungszüge sind spätestens zum 31. Dezember 2011 nach Art, Anzahl, Stärke und Gliederung in die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Maßgaben zu überführen.“
Die Anlagen 1 bis 7 werden durch die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Anlagen 1 bis 10 ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.