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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsische Katastrophenschutzverordnung – SächsKatSVO) vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 177), wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 1 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 472)“ die Wörter „, zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
§ 13 Abs. 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. für Kosten in Höhe von 2,01 EUR bis 10 EUR je Einwohner und Katastrophenfall zur Hälfte nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), in der jeweils geltenden Fassung,“.
In Anlage 2 Spalte 2 Zeile 4 und 5 der zweiten Tabelle wird die Angabe „LF-KatS“ jeweils durch die Angabe „LF 20 KatS“ ersetzt.
In Anlage 3 Spalte 2 Zeile 7 der ersten Tabelle wird die Angabe „zwei Krankentransportwagen Typ A2 (KTW Typ A2)“ durch die Angabe „zwei Notfallkrankenwagen Typ B (KTW Typ B)“ ersetzt.
In Anlage 4 Spalte 2 Zeile 3 der Tabelle wird die Angabe „(Jet-Boot)“ gestrichen.
In Anlage 10 Spalte 2 Zeile 5 und 6 der Tabelle wird die Angabe „ein Krankentransportwagen Typ A2 (KTW Typ A2)“ jeweils durch die Angabe „ein Notfallkrankenwagen Typ B (KTW Typ B)“ ersetzt.
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