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Die Eignungsprüfung gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet an einer Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder an der Berufsakademie Sachsen statt. Sie soll je Kandidat 30 und darf je Kandidat höchstens 60 Minuten dauern. § 3 Absatz 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. Näheres zur Durchführung der Eignungsprüfung bestimmt jede Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen.
§ 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet an…
„Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung…
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von…
Durch die Eignungsprüfung werden die für die Berufsausübung als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger notwendigen Kenntnisse…
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich und die Dauer der Prüfung soll die Zeit von 60 Minuten je Prüfungsbewerberin oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.