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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2010 (SächsGVBl. S. 70), wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach der Angabe zu § 63 werden die Angaben „Anlage 1“ und „Anlage 2“ angefügt.
§ 50a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wird ein Prüfungsteilnehmer in einem Fach zusätzlich mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis aus Anlage 2. Bei der Bewertung zählt die vorhergehende Prüfung zweifach und die zusätzliche mündliche Prüfung einfach.“
In § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2
Anlage 3 wird aufgehoben.
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