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Die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. S. 1999 S.16, 130), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 75 folgende Angabe eingefügt: „§ 76 Außerkrafttreten“.
Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Kann der Unterricht aufgrund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht im vollem Umfang an der Schule stattfinden, ist im Kurshalbjahr 12/II in jedem Leistungskurs mindestens eine Klausur anzufertigen und soll in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II in jedem Grundkurs mindestens eine Klausur angefertigt werden.“
Nach § 38 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Kann der Unterricht aufgrund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht im vollem Umfang an der Schule stattfinden, entfällt nach Wahl des Schülers die Belegpflicht in der Jahrgangsstufe 13 für eines der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6 genannten Fächer, wenn das nicht fortgeführte Grundkursfach kein Prüfungsfach ist und die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der Fremdsprache nicht gefährdet ist.“
Nach § 40 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Kann der Unterricht aufgrund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht im vollem Umfang an der Schule stattfinden, sind insgesamt mindestens 34 und höchstens 36 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen.“
Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Kann der Unterricht aufgrund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht im vollem Umfang an der Schule stattfinden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer in den Prüfungsfächern gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 jeweils um weitere 30 Minuten.“
Dem § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Im Schuljahr 2020/2021 kann abweichend von § 52 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 die Teilnahme an einer zusätzlichen mündlichen Prüfung bis zum 13. Juli 2021 beantragt werden. Kann der Unterricht in den folgenden Schuljahren aufgrund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ebenfalls nicht oder nicht in vollem Umfang an der Schule stattfinden, wird die jeweilige Antragsfrist für diese Schuljahre von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.“
§ 53 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Im Schuljahr 2020/2021 werden die Zeugnisse für das Kurshalbjahr 13/II bis zum 9. Juli 2021 ausgegeben. Kann der Unterricht in den folgenden Schuljahren aufgrund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ebenfalls nicht oder nicht im vollem Umfang an der Schule stattfinden, erfolgt die Zeugnisausgabe für das Kurshalbjahr 13/II nach Festlegung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde.“
Folgender § 76 wird angefügt: „§ 76 Außerkrafttreten § 16 Absatz 7 und § 38 Absatz 2a, § 40 Absatz 3a, § 44 Absatz 2a, § 52 Absatz 4 sowie § 53 Absatz 2 treten außer Kraft mit Ablauf des Schuljahres, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wieder aufgehoben wurde und dies im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.“
In § 59 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 61 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
Der bisherige § 95 wird § 97 und in Absatz 2 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 531)“ ein Komma sowie die Wörter „die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9.…
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „in Leistungs- und Grundkursen“ die Wörter „oder nur in Grundkursen“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 45, 103 oder 105“ durch die Wörter „§ 45,104 oder 106“ ersetzt.
In § 46 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 11 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 25“ und die Angabe „18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.