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Die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999, S. 16), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b wird aufgehoben.
Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung des Anzumeldenden und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“
§ 30 Absatz 3 wird aufgehoben.
In § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird das Wort „Datenverarbeitungstechnik“ und das folgende Komma gestrichen.
In § 38 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 Nummer“ die Angabe „3“ und ein Komma eingefügt.
In § 46 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 11 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 25“ und die Angabe „18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ durch die Angabe „21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ ersetzt.
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