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Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Bediensteten (Wählerverzeichnis) auf, das er bis zum Beginn der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen hat. Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen. Für Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses gilt § 3 WO-SPersVG entsprechend.
Wählen und gewählt werden kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.