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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 57) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„Die §§ 32 und 33 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.“
Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Liquiditätsplan darf über Ansätze für Auszahlungen nur verfügt werden, soweit Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.“
Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 12 Abs. 2 bis 5 SächsKomHVO-Doppik gilt entsprechend.“
§ 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird dem bisherigen Satz 1 folgender Satz vorangestellt: „Beiträge, die nach §§ 17 bis 25 SächsKAG erhoben werden, sind der Kapitalrücklage zuzuführen.“
In Absatz 2 Satz1 werden die Wörter „Beiträge und“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), das zuletzt durch Verordnung vom 12. November 2008 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „SächsKomHVO-Doppik“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Übergangsbestimmung Beiträge, die vor Inkrafttreten der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 erhoben wurden, sind spätestens im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 nicht mehr ertragswirksam aufzulösen und in ihrer dann noch vorhandenen Höhe im Jahresabschluss der Kapitalrücklage zuzuführen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.