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Die Sächsische Eigenbetriebsverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 941), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2017 (SächsGVBl. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 32 und 33 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.“
§ 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
§ 20 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Absatz 2 bis 5 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung gilt entsprechend.“
§ 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Beiträge, die nach den §§ 17 bis 25 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben werden, sind der Kapitalrücklage zuzuführen.“
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für ihre ertragswirksame Auflösung gelten § 36 Absatz 6 und § 40 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung entsprechend.“
In § 32 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG)“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes“ und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398)“ werden durch die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)“ ersetzt.
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