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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden im internationalen Rechtsverkehr (Sächsische Apostillen-Zuständigkeitsverordnung – SächsApostZuVO) vom 15. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 73), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In den Nummern 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
In Nummer 4 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt und werden die Wörter „in ihrem Bezirk“ gestrichen.
In § 2 werden das Wort „Behörden“ durch das Wort „Behörde“ und die Wörter „werden die Landesdirektionen“ durch die Wörter „wird die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 3 wird die Angabe „Ziffer 1.“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
In § 1 Nr. 4 und § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher…
§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden im…
Die Anordnung betreffend die für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der…
In § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen…
In der Überschrift werden nach dem Wort „ Verordnung “ die Wörter „ der Sächsischen Staatsregierung und “ sowie nach dem Wort „ Justiz “ die Wörter „ und für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.