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In § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Auswandererschutzgesetzes vom 26. November 1992 (SächsGVBl. S. 589), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488) geändert worden ist, werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im…
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFLüAG) vom…
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Landesdirektionen als höhere Ausländerbehörden“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen als höhere Ausländerbehörde“…
In Absatz 2 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Landesdirektion Chemnitz“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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