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§ 1 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte (SächsGrKrZuVO) vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 202) wird wie folgt gefasst: „2. die Aufgaben zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach § 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und § 3 des Gesetzes zur Bestimmung der Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz – SächsStVZustG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136).“
abweichend von § 1 Nummer 2 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317), in der jeweils geltenden Fassung, der Vollzug der…
Das Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz –…
wird die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem…
Das Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz –…
§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte (SächsGrKrZuVO) vom 31. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 951) wird wie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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