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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 294, 442), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 489), wird wie folgt geändert:
In § 1 Nr. 2 werden die Wörter „einer Landesdirektion“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ und die Wörter „die Landesdirektion“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 2 werden die Wörter „den Landesdirektionen“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 294), die durch…
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 294, 442), zuletzt…
In § 1 Nr. 1 Buchst. d der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl.…
In Satz 5 werden die Wörter „zuständige Landesdirektion“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Die Landesdirektionen können die ihnen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann die ihm“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.