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Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft umfassen die Förderung
von wasserbaulichen Vorhaben,
der Abwehr von Wassergefahren und
von sonstigen Vorhaben, die zur Erreichung von wasserwirtschaftlichen Zielen im Sinne von § 6 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009 S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 nicht, wenn die Förderung Maßnahmen zur privaten Hochwassereigenvorsorge zur Reduzierung des Schadenspotentials bei Extremereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Sturzfluten umfasst.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.