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Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes umfassen die Förderung von Maßnahmen
zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes, typischer Landschaftsbilder und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft einschließlich Maßnahmen der Biotopgestaltung, des Artenschutzes, naturschutzbezogener Technik und Ausstattung, Stützmauern, Naturschutzfachplanungen, Maßnahmen zur Dokumentation von Artvorkommen, naturschutzbezogene Qualifizierungsmaßnahmen sowie naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, Maßnahmen der Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt, Präventionsmaßnahmen vor Schäden durch geschützte Arten und sonstige Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie
zur Biotopgestaltung und zum Artenschutz im Wald.
Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist, soweit § 10 Nummer 2 nichts anderes bestimmt, das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes;
strategische Naturschutzprojekte im Rahmen der Teilprogramme gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a;
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Schutzgebieten oder anderen, nicht förmlich unter Schutz gestellten Gebieten anzuregen und zu fördern,
das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“;
zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes, typischer Landschaftsbilder und der historisch…
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