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Förderprogramme auf den Gebieten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft umfassen
die Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft,
Maßnahmen und Projekte zur Durchführung von Landesgartenschauen,
die Förderung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 11 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen
die Förderung des ländlichen Raums,
die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen,
die Förderung der Marktstrukturverbesserung sowie
die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur und der Fischerei.
Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach Absatz 1 ist
auf dem Gebiet der Forstwirtschaft mit Ausnahme der nicht-investiven Förderung von Erstaufforstungsflächen der Staatsbetrieb Sachsenforst und
im Übrigen sowie bei gebietsübergreifenden Förderprogrammen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
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