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Dem § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Gaststätten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gaststättengesetz – SächsGastG) vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198) wird folgender Satz angefügt: „Sperrzeiten für Spielhallen dürfen drei Stunden nicht unterschreiten.“
Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.
Sperrzeiten für Spielhallen dürfen drei Stunden nicht unterschreiten.
Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen. Achter Abschnitt…
Die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW…
Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 2:00 Uhr und endet um 10.00 Uhr.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.