Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443) geändert worden ist, wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Forstbehörde nimmt bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken gegenüber der unteren Jagdbehörde zu dem Zustand der Vegetation, den Verbiss- und Schälschäden und dem Stand der Waldverjüngung gutachtlich Stellung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.