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Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (Staatsministerium)“ durch die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Forstamtes“ durch die Wörter „einer Forstbehörde“ ersetzt.
§ 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Forstbehörden Die Forstbehörden des Freistaates Sachsen sind:
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Forstbehörde,
der Staatsbetrieb Sachsenforst als Forstbehörde. Die Körperschaften erhalten die Möglichkeit, ein körperschaftliches Forstamt zu errichten. In diesem Fall erfüllt das körperschaftliche Forstamt die Aufgaben nach § 8 Abs. 8, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 41 Abs. 1 soweit der Forstschutz im Sinne des § 50 betroffen ist, § 50 Abs. 2 Nr. 1 und § 54 Abs. 1 in den Wäldern, die im Eigentum der Körperschaft stehen. Die körperschaftlichen Forstämter unterstehen der Fachaufsicht der Forstbehörde.“
§ 37 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Forstbehörden haben die ihnen“ durch die Wörter „Forstbehörde hat die ihr“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist die Forstbehörde sachlich zuständig. In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt der Staatsbetrieb Sachsenforst als Nationalparkamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Halbsatz 1 werden die Wörter „Forstbehörden leisten“ durch die Wörter „Forstbehörde leistet“ und das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
In Halbsatz 2 werden die Wörter „gewähren die Forstbehörden“ durch die Wörter „gewährt die Forstbehörde“ ersetzt.
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „die Forstbehörde“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „der Forstbehörde“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „ , im Falle des § 35 Satz 2 die höhere Forstbehörde,“ gestrichen.
§ 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen Polizeibehörde im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen.“
In § 44 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Forstbeamten des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Forstbediensteten der Forstbehörde“ ersetzt.
§ 45 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Forstbehörden“ durch die Wörter „der Forstbehörde“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „führen und verwalten die Forstbehörden“ durch die Wörter „führt und verwaltet die Forstbehörde“ ersetzt.
In Absatz 6 wird Satz 3 gestrichen.
§ 47 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „vom Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „von der Forstbehörde“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „obliegt dem Forstamt und“ gestrichen.
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der Forstbehörde, so kann sich die Körperschaft deren forstlichen Revierdienstes bedienen.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „das staatliche Forstamt“ durch die Wörter „die Forstbehörde“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „der Forstbehörde“ ersetzt.
§ 48 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Wörter „vom Forstamt“ durch die Wörter „von der Forstbehörde, im Fall des Bestehens eines körperschaftlichen Forstamtes von diesem,“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „dem Forstamt, bei körperschaftlichen Forstämtern“ gestrichen.
In Satz 4 werden die Wörter „vom Forstamt“ durch die Wörter „von der Forstbehörde“ ersetzt.
In § 50 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „der Forstbehörde“ ersetzt.
§ 51 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 3 und 6 werden aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
In den neuen Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „ , aber nur im Bezirk der Forstbehörde, in dem sie tätig sind,“ gestrichen.
In § 54 Abs. 1 wird die Angabe „des § 52 die Forstbehörde und in den Fällen des § 53 die höhere Forstbehörde“ durch die Angabe „der §§ 52 und 53 die Forstbehörde“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 Halbsatz 2, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 30 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Satz 2 und § 44 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „höhere“ gestrichen.
In § 8 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 47 Abs. 4 und § 48 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „höheren“ gestrichen.
In § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, § 32 Abs. 2 und § 47 Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „das Staatsministerium“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
In § 8 Abs. 5 Satz 3, § 12 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 6 werden jeweils die Wörter „Das Staatsministerium“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
In § 13 Abs. 4, § 24 Abs. 2 Satz 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Abs. 4, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 und § 50 Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
In § 39 Abs. 3 Satz 1 und § 44 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Staatsministeriums“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
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