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In § 41 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) werden die Wörter „Polizeibehörden im Sinne von § 47 Abs. 2 SächsPolG“ durch die Wörter „besonderen Polizeibehörden im Sinne des Polizeigesetzes“ ersetzt.
Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen Polizeibehörde im Sinne des Sächsischen…
In § 33 Abs. 4 werden die Wörter „der Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „die Forstbehörde“ ersetzt.
In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl.…
§ 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen…
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512” durch die Angabe „§§ 463 bis 468, 469 Abs. 1, § 471” ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.