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Die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst: „§ 5 (weggefallen)“.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „6“ die Wörter „mit Ausnahme des § 19 Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.
§ 3 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
§ 5 wird aufgehoben.
§ 7a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schüler, deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache und nicht die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellt, können auf Antrag bis zum Abschluss der Einführungsphase eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen. Schüler gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag anstelle der schriftlichen Feststellungsprüfung die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkennen lassen. Die Anerkennung setzt den Nachweis eines dem Realschulabschluss vergleichbaren Schulabschlusses voraus. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ gestrichen.
In Satz 4 werden die Wörter „am Ende des Vorkurses und“ gestrichen.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ gestrichen.
In Satz 6 wird das Wort „und“ gestrichen.
§ 14a wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 der Oberschule oder des Gymnasiums“ durch die Wörter „einer zweiten Fremdsprache über mindestens vier Jahre an der Oberschule oder dem Gymnasium“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Abendgymnasium und das Kolleg können als zweites Leistungskursfach zusätzlich Chemie und Biologie anbieten. Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.“
§ 20 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für Schüler, die gemäß § 7a Absatz 1 Satz 1 eine Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache abgelegt haben oder bei denen gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkannt wurde, entfällt die Belegungspflicht für eine weitere fortgeführte Fremdsprache als Grundkursfach.“
In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „§ 32 Absatz 7 und 8“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 7 und 8“ ersetzt.
In § 23 Absatz 1 werden die Wörter „Satz 7 bis 10“ durch die Wörter „Satz 9 bis 12“ ersetzt.
Die Absätze 4 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.