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In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung (Sächsische Unterbringungsverordnung – SächsUVO) vom 18. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 945) wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2008 (SächsGVBl. S. 276),“ durch die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348)“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über allgemein bildende Gymnasien im…
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung…
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
In der Überschrift wird die Angabe „SächsSchulULeistVO“ durch die Angabe „SächsSchülULeistVO“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „§ 23 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.