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§ 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 649), wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrages“ die Worte „in Verbindung mit § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten „nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages“ die Worte „bis zum 31. Dezember 2004“ eingefügt und das Wort „terrestrischen“ gestrichen.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Dem Mitteldeutschen Rundfunk stehen ab dem 1. Januar 2000 für die Dauer des Bestehens der Filmförderungseinrichtung ‚Mitteldeutsche Medienförderung GmbH‘ 2,6 Millionen DM vom zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 10 RFinStV aus dem Aufkommen im Sendegebiet des Freistaates Sachsen zu.“
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Er führt diese Mittel unabhängig von seinen vertraglichen Verpflichtungen der ‚Mitteldeutschen Medienförderung GmbH‘ zu.“
In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Worten „nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrages“ die Worte „in Verbindung mit § 10 RFinStV“ eingefügt.
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Für den Fall der Auflösung der ‚Mitteldeutschen Medienförderung GmbH‘ hat der MDR nach dem Schluss der Liquidation den von der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien nicht genutzten Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr der ‚Sächsischen Stiftung für Medienausbildung‘ zuzuführen.“
Absatz 4 wird gestrichen.
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