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§ 1 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2003 (SächsGVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „in Höhe von 2 vom Hundert“ werden gestrichen.
Die Angabe „§ 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)“ wird durch die Angabe „§ 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18, 58), der zuletzt durch Artikel 6 des Staatsvertrags vom 15. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 30,35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Zahl „2004“ durch die Zahl „2010“ ersetzt.
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