Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst: „§ 4 Verwaltungshelfer“.
§ 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Verwaltungshelfer Durch Satzung kann ein mit der Abgabenberechnung beauftragter privater Dritter (Verwaltungshelfer) ermächtigt werden, im Namen der Gemeinde oder des Landkreises in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung Verwaltungsakte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b in Verbindung mit § 118 der Abgabenordnung zu erlassen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgabe gewährleistet ist. Andernfalls ist sie aufzuheben. Die Gebietskörperschaft hat den Verwaltungshelfer vertraglich zu verpflichten, den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden (§§ 103, 108 SächsGemO) das Recht zur Prüfung der Erledigung der gemäß Satz 1 übertragenen Aufgaben einzuräumen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.