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Das Sächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In einem Bescheid über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt (Abgabenbescheid mit Dauerwirkung). Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3b Abgabenbescheide mit Dauerwirkung“.
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Beleihung von Verwaltungshelfern“.
Nach der Angabe zu § 39b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 39c Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2023 geltende Rechtslage“.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „(Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge)“ gestrichen.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften – a) über den Anwendungsbereich die §§ 2, 2a Absatz 1 und 3 bis 5,
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, 4 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15,
über die Verarbeitung geschützter Daten § 29b Absatz 1 und § 29c Absatz 1, wobei die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken auch zulässig ist, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist,
über das Steuergeheimnis § 30 Absatz 1 bis 9 und 11 mit folgenden Maßgaben:
die bei der Verwaltung von Kommunalabgaben bekannt gewordenen Verhältnisse dürfen auch offenbart und verwertet werden, soweit es der Durchführung eines anderen Abgabeverfahrens dient, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft,
bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, Behörden und Schadensbeteiligten Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters erteilt werden,
die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist neben den in Absatz 4 Nummer 2b genannten Fällen auch zulässig, soweit sie der Erfüllung der im Sächsischen Statistikgesetz vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, festgelegten Aufgaben des Statistischen Landesamtes dient,
die Entscheidung nach Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c trifft das Hauptorgan der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist auch zulässig, soweit sie durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
über die Rechte der betroffenen Person die §§ 32a bis 32f mit der Maßgabe, dass in § 32c Absatz 5 an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte tritt und eine Beschränkung der Auskunftspflicht nach Satz 1 dieser oder diesem gegenüber nicht geltend gemacht werden kann,
über den gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32i Absatz 9 Satz 1,“.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht – a) über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,
über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37 bis 50,
über steuerbegünstigte Zwecke die §§ 51 bis 68,
über die Haftung die §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, § 72a Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 73 bis 75 und 77,“.
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 80, 81 sowie 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, die §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, die §§ 87a, 87c bis 87e sowie 88 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 88a und 89 Absatz 1, die §§ 90 bis 93 Absatz 1 bis 6, die §§ 95 sowie 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99 und 101 Absatz 1, die §§ 102 bis 109 Absatz 1 und 3, die §§ 110 sowie 111 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 112 bis 115 sowie § 117 Absatz 1, 2 und 4,“. dd) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt. ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. aus dem Fünften Teil – Erhebungsverfahren – a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die §§ 218, 219 und 220 Absatz 2, die §§ 221, 222 und 224 Absatz 2 sowie die §§ 225 bis 232,
über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 Absatz 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 anstelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als außergerichtlicher Rechtsbehelf anstelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) gegeben ist, Absatz 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und Absatz 5 sowie die §§ 238 bis 240,
über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248,“.
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide über Kommunalabgaben im Sinne von § 1 Absatz 2 haben unbeschadet des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.“
§ 3a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 171 Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Rücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Unwirksamkeit einer Abgabensatzung die Festsetzungsfrist spätestens drei Jahre nach Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsakts endet und dass anstelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet.“
In Satz 4 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Abgabenbescheide mit Dauerwirkung
Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.“
Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Beleihung von Verwaltungshelfern“.
Dem § 8a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.“
Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Sofern die Satzung (§ 2 Absatz 1) bestimmt, dass anstelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig ist, ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht.“
In § 10 Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 182, S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/850 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) geändert worden ist,“ ersetzt.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 21, 22 Absatz 2 bis 4, § 23 Absatz 1 sowie 2 Satz 1 und 2, die §§ 24, 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 sowie § 30 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.“
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
§ 33 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Die Satzung (§ 2) kann bestimmen“ durch die Wörter „Durch Satzung kann bestimmt werden“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 und 2 gilt“ ersetzt.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die §§ 21 und 24 gelten entsprechend.“
Im Wortlaut des § 36 werden die Wörter „Die §§ 3, 3a Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 bis 4, § 3a Absatz 1 und 2“ ersetzt.
Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:
„§ 39c Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2023 geltende Rechtslage Satzungen, die aufgrund von § 8a in der bis zum 30. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 30. Juni 2024 anzupassen.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
In § 36 wird die Angabe „§§ 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 5 und 6“ ersetzt.
§ 3a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 7 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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