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§ 3 Satz 1 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (DVO SächsGemO) vom 8. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173,175), wird wie folgt gefasst: „Bei Grenzstreitigkeiten und Gebietsänderungen, bei denen nicht für alle beteiligten Gemeinden nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist, ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO die Landesdirektion Sachsen.“
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