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Die Landesregulierungsbehörde sowie die dort eingesetzten Beschäftigten sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 Abs. 2 EnWG an Weisungen von Stellen außerhalb der Landesregulierungsbehörde nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig von Unternehmen und Marktinteressen aus.
Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten obliegt dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und stellen sicher, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt.…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt.…
Unbeschadet des Artikels 10 handeln die nationalen Regulierungsbehörden — auch bei der Ausarbeitung interner Verfahren und der Personalverwaltung — unabhängig…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und…
Die Regulierungskammer für das Saarland und deren Mitglieder üben ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. Der Regulierungskammer für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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