Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Regulierungskammer für das Saarland übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig, insbesondere von allen politischen Stellen, und in eigener Verantwortung aus. Die Mitglieder der Regulierungskammer für das Saarland entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.
Der Regulierungskammer für das Saarland und deren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Als Mitglied der Kammer kann nicht berufen werden, wer einer Landesregierung oder einem Landtag angehört.
Die Regulierungskammer für das Saarland und deren Mitglieder üben ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. Der Regulierungskammer für das Saarland und deren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von privaten Stellen, insbesondere von Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes, einzuholen oder entgegenzunehmen.
Den Mitgliedern der Regulierungskammer für das Saarland ist es untersagt, als Organmitglied, Arbeitnehmer oder freiberuflicher Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes oder eines Verbandes der Energiewirtschaft tätig zu werden. § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit Abonnement