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Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImschG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Worte „und das Oberbergamt“ gestrichen.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden,“. c Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. das Sächsische Oberbergamt in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Aufgaben der höheren und unteren Immissionsschutzbehörde wahr.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „und die Staatlichen Umweltfachämter“ werden gestrichen.
Die Worte „diesen Behörden“ werden durch die Worte „dieser Behörde“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Worte „Oberbergamtes und der Bergämter“ durch die Worte „Sächsischen Oberbergamtes“ ersetzt.
Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch…
Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch…
Soweit durch die Rechtsverordnung Zuständigkeiten des Sächsischen Oberbergamtes berührt sind, ist sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft,…
Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Mai…
für die Ausführung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.