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Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563), wird wie folgt geändert: Der Ortsvorsteher kann vom Ortschaftsrat vorzeitig abgewählt werden. Der Antrag auf vorzeitige Abwahl muss von der Mehrheit aller Ortschaftsräte gestellt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Ortschaftsräte; eine vorherige Aussprache findet nicht statt. Zwischen dem Antrag und dem Beschluss über die Abwahl muss eine Frist von mindestens vier und höchstens acht Wochen liegen. Der Ortsvorsteher scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird, aus seinem Amt.“
In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach der Angabe zu § 125 die Angabe „§ 125a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011“ eingefügt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach der Angabe „Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes“ die Wörter „und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union“ eingefügt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen.“
In Absatz 2 wird die Angabe „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ gestrichen.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
§ 30 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ gestrichen.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinderates umfassen.“
§ 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nicht wählbar ist, wer
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2),
infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.“
§ 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre statt.“
In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „spätestens drei Monate“ durch die Wörter „spätestens vier Monate“ ersetzt.
§ 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Mitglieder des Ortschaftsrats“ durch das Wort „Ortschaftsräte“ ersetzt.
In Satz 3 werden vor den Wörtern „in der Ortschaft“ die Wörter „seit drei Monaten“ eingefügt und wird die Angabe „und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.
§ 68 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Ortschaftsräte wählen den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für die Wahlperiode des Ortschaftsrates. Ein Gemeinderat, der zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt ist (§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 2), sowie der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 Abs. 3) können nicht gleichzeitig Ortsvorsteher sein. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.“
Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die Amtszeit des Ortsvorstehers endet mit der Amtszeit der Ortschaftsräte. Der Ortsvorsteher führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 5 bis zur Ernennung des neugewählten Ortsvorstehers weiter. Für den Fall, dass er die Geschäfte nicht weiterführt, nimmt der an Lebensjahren älteste Ortschaftsrat die Aufgaben des Ortsvorstehers wahr.
In § 125 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorjahres“ die Wörter „auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung“ eingefügt.
Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt: „ § 125a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011 § 125 findet für das Jahr 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist.“
Es werden gestrichen:
in § 17 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 jeweils die Angabe „und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
in § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Angabe „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“,
in § 19 Abs. 4 die Angabe „und einem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
in § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Angabe „und von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
in § 27 Abs. 1 und § 51 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 jeweils die Angabe „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
in § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 51 Abs. 7 Satz 1 jeweils die Angabe „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ und
in § 71 Abs. 1 Satz 1 die Angabe „und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2“.
Es werden gestrichen:
in § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 und 3 Satz 1 jeweils die Angabe „und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“,
in § 21 Abs. 1 Satz 1 die Angabe „und ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ und
in § 21 Abs. 3 die Angabe „und ehrenamtlich tätigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.