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§ 2 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen (Förderzuständigkeitsverordnung SMI – SMIFördZuVO) vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. September 2012 (SächsGVBl. S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: a) der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen, die das nationale kulturelle Erbe mit prägen und die von Förderprogrammen der Bundesregierung und der Europäischen Union erfasst werden, b) von Maßnahmen zur Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege besonders hochwertiger oder national wertvoller Kulturdenkmale, deren Restaurierung oder Sanierung eine besondere fachliche Begleitung durch das Landesamt für Denkmalpflege erfordert,“
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