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Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 154), wird wie folgt geändert: Fachbehörden für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 (aufgehoben)“.
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Denkmalfachbehörden“.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „Regierungspräsidien als höhere“ durch die Wörter „Landesdirektionen als obere“ ersetzt.
In Nummer 3 werden die Wörter „unteren Verwaltungsbehörden“ durch die Wörter „Landkreise und Kreisfreien Städte“ ersetzt.
In Absatz 2 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt: „Städten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, ist auf Antrag die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde zu übertragen.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Die den Landkreisen, Kreisfreien Städten und den Gemeinden, die nach Absatz 2 zur unteren Denkmalschutzbehörde erklärt wurden, übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Weisungsfrei sind
die Erteilung von Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen nach § 4 Abs. 4 und
die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs. 2. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.“
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Denkmalfachbehörden
Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zuständige Fachbehörde für alle Aufgaben, die nicht dem Landesamt für Archäologie zugewiesen sind, insbesondere für Bau- und Kunstdenkmale, Anlagen der Garten- und Landschaftsgestaltung, Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte, Sammlungen.
Das Landesamt für Archäologie ist zuständige Fachbehörde für
unbewegliche archäologische Sachzeugen
unterhalb der Erdoberfläche außerhalb von Gebäuden, insbesondere Fundamente von Vorgängerbauten, Grablegen, sonstige archäologische Funde,
unter der Bodenfläche im Innern von baulichen Anlagen, zum Beispiel Gebäuden und Gebäuderuinen,
unter der Wasseroberfläche im Bereich des Gewässerbettes,
bewegliche archäologische Sachzeugen und Sammlungen solcher Sachzeugen.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ und das Wort „Landesoberbehörde“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Landesoberbehörden oder, falls auch die zuständige Landesoberbehörde“ durch die Wörter „die Fachbehörden oder, falls auch die zuständige Fachbehörde“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Das Wort „höheren“ wird durch das Wort „unteren“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Das Staatsministerium des Innern kann Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Nachweis der zu bescheinigenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung regeln; davon ausgenommen sind Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676, 2681) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 5 wird aufgehoben.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Landesoberbehörden für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörden“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Landesoberbehörden für Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörden“ ersetzt.
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden. Für Zuwendungen an Kreisfreie Städte, Landkreise und Gemeinden, die nach § 3 Abs. 2 zur unteren Denkmalschutzbehörde erklärt wurden, sind die Landesdirektionen Bewilligungsbehörde. Die zur Erfüllung der Aufgabe ‚Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen’ notwendigen Haushaltsmittel des Landesprogrammes Denkmalpflege, die im Staatshaushalt veranschlagt sind, werden den unteren Denkmalschutzbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen. Davon ausgenommen sind Mittel, die sich auf Objekte beziehen, die sich im Eigentum der unteren Denkmalschutzbehörden befinden. Das Staatsministerium des Innern kann Zweck, Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung durch Rechtsverordnung regeln.“
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte“ durch die Wörter „die Fachbehörden“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen.
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,“.
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „eines Monats“ durch die Wörter „von zwei Monaten“ ersetzt.
Satz 3 wird gestrichen.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Höhe des Erstattungsbetrages kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Fachbehörde geregelt werden.“ bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Kommt kein Vertrag zustande, erfolgt die Festsetzung durch die obere Denkmalschutzbehörde.“
In § 16 Abs. 3 werden die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ist für die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Freistaat Sachsen zuständig. Es geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor.“
§ 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort „Landesoberbehörde“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
§ 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Landesoberbehörden für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörden“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Landesbehörde für den Denkmalschutz“ durch die Wörter „zuständigen Fachbehörde“ und das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
§ 25 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Landesoberbehörde für den Denkmalschutz“ durch das Wort „Fachbehörde“ ersetzt.
In § 26 Abs. 2 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
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