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Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen.
Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuwendungen nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Staatsministerium für Regionalentwicklung regelt Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift. Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden. Für Zuwendungen an Städte, Landkreise und Gemeinden, die untere Denkmalschutzbehörde sind, ist die Landesdirektion Sachsen Bewilligungsbehörde. Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von den Sätzen 3 und 4 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung zu übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint. Die notwendigen Haushaltsmittel werden den Bewilligungsbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen.
die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs. 2. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten…
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuwendungen nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel…
Diese Aufgabe wird vom Freistaat Sachsen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden und den Landkreisen erfüllt. Sie wirken dabei mit Eigentümern…
Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten,…
§ 2 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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