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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2009 (SächsGVBl. S. 670, 671), wird wie folgt geändert: Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Wasserhaushaltsgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999).
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe vorangestellt: „§ 1 Verweise auf dasWasserhaushaltsgesetz und das Sächsische Wassergesetz“.
Die bisherige Angabe zu § 1 wird die Angabe zu § 1a.
Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt: „§ 1 Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz und das Sächsische Wassergesetz
Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Sächsische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468).“
Der bisherige § 1 wird § 1a.
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 13 wird durch folgende Nummer 13 ersetzt: „13. Anordnungen nach § 92 Satz 1, § 93 Satz 1 sowie § 94 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und…
Dem § 1a wird folgender § 1 vorangestellt: „§ 1 Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz
§ 32 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.